Vereinssatzung
                                    
                                      § 1
                                      Der Verein führt den Namen Turn- und 
                                      Sportverein Holenberg von 1912 e.V. Er wurde 
                                      im Jahre 1912 gegründet und bezweckt 
                                      die Pflege der Leibesübungen als Mittel 
                                      zur körperlichen und sittlichen Ertüchtigung, 
                                      Erfrischung des Geistes, Steigerung von 
                                      Selbstbewusstsein und Tatkraft sowie die 
                                      Förderung der Geselligkeit und Kameradschaft. 
                                      Alle Bestreben und Bindungen parteipolitischer, 
                                      konfessioneller und militärischer Art 
                                      innerhalb des Vereins werden abgelehnt. 
                                      Der Verein verfolgt ausschließlich 
                                      und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 
                                      im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte 
                                      Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck 
                                      des Vereins ist die Förderung des Sports. 
                                      Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht 
                                      durch
                                      a) Allgemeine Körpererziehung auf breitester 
                                      Grundlage in allen Leibesübungen und 
                                      Sportdisziplinen, Schulung zu Wettkämpfen 
                                      und zu Leistungen im Sinne des Olympischen 
                                      Gedanken.
                                      b) Teilnahme an Sportfesten und Wettspielen, 
                                      Vereinsversammlungen und freundschaft-lichen 
                                      Zusammenkünften.
                                      Der Verein ist ein Amateurverein und als 
                                      solcher tätig, seine Abteilungen arbeiten 
                                      nach den Amateursatzungen ihrer Fachverbände. 
                                      
                                    § 2
                                      Der Verein hat seinen Sitz in Holenberg. 
                                      Seine Farben sind rot-weiß.
                                    § 3
                                      Die Mitgliedschaft gliedert sich in
                                      a) Ordentliche Mitglieder
                                      b) Ehrenmitglieder
                                      Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte 
                                      wie die ordentlichen Mitglieder, sie sind 
                                      jedoch von den Beiträgen befreit. Alle 
                                      anderen, die nicht Ehrenmitglieder sind, 
                                      sind ordentliche Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt 
                                      sind alle voll geschäftsfähigen 
                                      Vereinsmitglieder.
                                    § 4
                                      Die Mitgliedschaft wird erworben durch Einreichung 
                                      eines persönlich unterschriebenen Aufnahmegesuches, 
                                      das den Namen, Vornamen, Geburtstag und 
                                      –ort, Beruf und Wohnsitz trägt. 
                                      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
                                      Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, 
                                      so steht dem Betroffenen die Berufung an 
                                      die Mitgliederversammlung zu, diese entscheidet 
                                      endgültig. Die Mitgliedschaft kann 
                                      von allen natürlichen und juristischen 
                                      Personen erworben werden.
                                    § 5
                                      Die Mitgliedschaft wird beendet durch
                                      a) Tod
                                      b) Austritt
                                      c) Ausschluss
                                      Der Austritt muss dem Vorstand durch eingeschriebenen 
                                      Brief erklärt werden. Der Austretende 
                                      bleibt bis zum laufenden Kalendervierteljahr 
                                      zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
                                    § 6
                                      Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem 
                                      Verein kann auf Antrag des Vorstandes durch 
                                      den Ältestenrat erfolgen, wenn das 
                                      Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen 
                                      gegenüber dem Verein nicht nachgekommen 
                                      ist oder wenn es gröblich gegen die 
                                      Vereinsdisziplin verstoßen hat. Dem 
                                      Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich 
                                      zu den erhobenen Anschuldigungen mündlich 
                                      oder schriftlich zu äußern. Der 
                                      Ausschluss gilt als erfolgt, wenn Dreiviertel 
                                      der anwesenden Mitglieder des geladenen 
                                      Ältestenrates für den Ausschluss 
                                      stimmen.
                                    § 7
                                      Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, 
                                      dessen Höhe jährlich von der ordentlichen 
                                      Mitglieder-versammlung festgesetzt wird. 
                                      Ermäßigung der Beiträge 
                                      kann vom Vorstand bei vorliegenden besonderen 
                                      Gründen bewilligt werden. Gleiches 
                                      gilt für die Eintrittsgelder und Umlagen. 
                                      Mitglieder, die trotz Mahnung 6 Monate mit 
                                      dem Beitrag im Rückstand sind, verlieren 
                                      ihr Stimmrecht und können vom Vorstand 
                                      dem Ältestenrat zum Ausschluss vorgeschlagen 
                                      werden.
                                    
                                    § 8
                                      Organe des Vereins sind:
                                      a) Der Vorstand
                                      b) Der Ältestenrat
                                      c) Die Mitgliederversammlung
                                      d) Die Kassenprüfer
                                      § 9
                                      Der Vorstand besteht aus:
                                      a) 1. Vorsitzendem
                                      b) 2. Vorsitzendem
                                      c) Schriftführer
                                      d) Kassenwart
                                      Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt 
                                      und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
                                    § 10
                                      Gerichtlich und außergerichtlich wird 
                                      der Verein durch den 1. Vorsitzenden, den 
                                      2. Vorsitzenden, den Schriftwart und den 
                                      Kassenwart vertreten, wobei zur Vertretung 
                                      jeweils der 1. Vorsitzende mit einem Vorstandsmitglied 
                                      oder der 2. Vorsitzende mit jeweils zwei 
                                      Vorstandsmitgliedern berechtigt sind.
                                    § 11
                                      Dem Ältestenrat obliegt die Regelung 
                                      aller persönlicher Angelegenheiten 
                                      (Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von 
                                      Ehrenmitgliedern, Schlichtung von Streitigkeiten 
                                      zwischen Mitgliedern). Der Ältestenrat 
                                      wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 
                                      auf zwei Jahre gewählt und besteht 
                                      aus vier Mitgliedern und dem 1. Vorsitzenden. 
                                      Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 
                                    § 12
                                      Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich 
                                      zwei Kassenprüfer, die das Recht der 
                                      jederzeitigen Einsicht in die Kasse und 
                                      in die Buchführung haben. Sie haben 
                                      der Mitgliederversammlung einen eingehenden 
                                      Bericht über ihre Kassenprüfungen 
                                      vorzulegen. Zwischenberichte sind dem Vorstand 
                                      zu erstatten. Mindestens einmal jährlich 
                                      findet die Prüfung der Vereins- und 
                                      Abteilungskassen statt. Wenn gewünscht, 
                                      ist den Kassenprüfern uneingeschränkte 
                                      Auskunft über alle Vorgänge zu 
                                      geben und Einsicht in alle dazu erforderlichen 
                                      Unterlagen zu gewähren. 
                                    § 13
                                      Das Geschäftsjahr läuft vom 1. 
                                      Januar bis 31. Dezember. Am Schluss des 
                                      Geschäftsjahres ist eine ordentliche 
                                      Mitgliederversammlung einzuberufen. Die 
                                      Einberufung zu allen Mitgliederver-sammlungen 
                                      erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin 
                                      durch den Vorstand. Mit der Einberufung 
                                      ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt 
                                      zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten 
                                      Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach 
                                      zu bezeichnen sind. Die Bekanntgabe zu allen 
                                      Mitgliederversammlungen erfolgt über 
                                      den Vereinsschaukasten am Sportgelände, 
                                      den Schaukasten am Dorfgemeinschaftshaus 
                                      sowie über das Internet. Die Tagesordnung 
                                      muss enthalten:
                                      a) Geschäftsbericht des Vorstandes 
                                      und der Ausschüsse
                                      b) Kassenbericht
                                      c) Bericht der Kassenprüfer
                                      d) Entlastung des Vorstands und der Ausschüsse
                                      e) Neuwahlen
                                      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, 
                                      ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
                                      Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse 
                                      mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des 
                                      Auflösungs-beschlusses. Bei Stimmengleichheit 
                                      ist der Vorstand verpflichtet, binnen zwei 
                                      Wochen eine zweite Versammlung mit derselben 
                                      Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne 
                                      Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen 
                                      beschlussfähig. In der Einladung zu 
                                      der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte 
                                      Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
                                    § 14
                                      Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche 
                                      Mitgliederversammlung einberufen. Er muss 
                                      eine solche innerhalb von vier Wochen einberufen, 
                                      wenn der Ältestenrat oder die beiden 
                                      Kassenprüfer oder 1/5 der stimmberechtigten 
                                      Mitglieder die Einberufung schriftlich fordern. 
                                      Die gewünschten Verhandlungspunkte 
                                      sind auf die Tagesordnung zu setzen. Die 
                                      außerordentliche Mitgliederversammlung 
                                      hat die gleichen Rechte wie die Ordentliche.
                                    § 15
                                      Über die Sitzung der Mitgliederversammlung 
                                      ist ein Protokoll zu führen, dessen 
                                      Richtigkeit vom Vorsitzenden oder dessen 
                                      Vertreter und dem Protokollführer zu 
                                      bestätigen ist. Der Protokollführer 
                                      wird vom Vorsitzenden bei Sitzungsbeginn 
                                      ernannt.
                                    
                                    § 16
                                      Eine Änderung der Satzung kann nur 
                                      beschlossen werden, wenn ein Antrag auf 
                                      Satzungsänderung in die Tagesordnung 
                                      aufgenommen ist. Zwei Drittel der anwesenden 
                                      stimmberechtigten Mitglieder müssen 
                                      der Satzungsänderung zustimmen.
                                    § 17
                                      Die Auflösung des Vereins kann nur 
                                      in einer besonderen, nur zu diesem Zweck 
                                      einberufenen Mitgliederversammlung und nur 
                                      mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten 
                                      Mitglieder beschlossen werden. 
                                    § 18
                                      Der Verein ist selbstlos tätig; er 
                                      verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
                                      Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur 
                                      für die satzungsmäßigen 
                                      Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 
                                      erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des 
                                      Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, 
                                      die dem Zweck der Körperschaft fremd 
                                      sind oder durch unverhältnismäßig 
                                      hohe Vergütung begünstigt werden.
                                    § 19
                                      Bei Auflösung des Vereins fällt 
                                      das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 
                                      Holenberg, die es unmittelbar und ausschließlich 
                                      für gemeinnützige Zwecke zu verwenden 
                                      hat. 
                                    Holenberg, 
                                      den 12.01.2013